AGBs
Fahrzeugreservation
Die Fahrzeugreservation begründet noch keinen Vertrag mit der Vermieterin. Die Vermieterin ist befugt nach eigenem Interesse die Vermietung zu verweigern.
Stornogebühr
Bei reservierten Fahrzeugen, die nicht abgeholt werden, hat der Mieter die Tagespauschale, Kosten für 100km sowie die Versicherungskosten zu bezahlen.
Verrechnung der Kaution
Die Vermieterin ist berechtigt, die vom Mieter geleistete Kaution mit ihren Ansprüchen aus dem Vertrag mit dem Mieter bzw. dem ihr erwachsenen Schaden aus Beschädigung oder Diebstahl des Fahrzeuges zu verrechnen. Der Vermieterin sind weitergehende Ansprüche ausdrücklich vorbehalten.
Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich ist die Miete der Fahrzeuge vor Fahrantritt zu begleichen. Bei Rechnungsstellung nach Fahrzeugrückgabe beträgt die Zahlungsfrist 7 Tage. Nach erfolgloser erster Mahnung wird eine Zahlungsfrist von 7 Tagen gewährt. Bei weiterer Nichtzahlung behält sich der Vermieter rechtliche Schritte und die Weitergabe an ein Inkassobüro vor. Mahngebühren und Verzugszinsen gehen zu Lasten des Mieters.
Mietpreis
Der Mietpreis muss bei Übernahme des Fahrzeugs durch die Mieterin beglichen werden. Allfällige Zusatzkosten für Mehrkilometer, verspätete Rückgabe oder verlängerter Mietdauer sind bei Fahrzeugrücknahme zu begleichen bzw., werden mit der Kaution verrechnet. Das Fahrzeug ist durch den Mieter entsprechend dem Tankstand zurückzugeben, mit welchem das Fahrzeug übernommen wurde.
Im Mietpreis ist ein pauschales Kilometerlimit enthalten. Nicht genutzte Kilometer werden nicht vergütet. Eine Überschreitung wird dem Mieter gemäss internes Abrechnungssystem festgelegten Konditionen nachverrechnet. Diese kann vom Mieter jederzeit transparent eingefordert werden.
Fahrzeugübergabe und -rückgabe
- Rückgabe
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug am im Mietvertrag vereinbarten Ort, Datum und zur festgelegten Zeit zurückzugeben. Bei vorzeitiger Kündigung durch die Vermieterin aus wichtigem Grund ist das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Bei frühzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs besteht kein Anspruch auf Mietreduktion oder Rückerstattung. Nach Beendigung des Mietvertrags oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug, auch wenn es sich auf Privatgrund befindet, jederzeit auf Kosten des Mieters zu verschaffen sowie die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrags zu berechnen. - Verspätungen und Verlängerungen
Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin bei absehbaren Verspätungen unverzüglich telefonisch zu informieren. Wird die vereinbarte Rückgabezeit um mehr als 30 Minuten überschritten, kann ein weiterer Miet-Tag in Rechnung gestellt werden.
- Alternativ ist der Vermieter berechtigt, pro angefangene Stunde eine Gebühr von CHF 40.00 zu verrechnen.
- In Absprache mit dem Vermieter kann die Mietdauer um maximal 1 Stunde verlängert werden; danach fällt mindestens eine Halbtagesmiete bis 07:00 Uhr des Folgetages an. Eine Verlängerung der Mietdauer über diesen Rahmen hinaus ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vor Ablauf des Mietverhältnisses möglich und kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Allfällige Mehraufwendungen sowie Schadensersatzansprüche von Nachmietern infolge verspäteter Rückgabe (inkl. Gerichts- und Anwaltskosten) werden dem Mieter belastet.
- Übergabeprotokoll und Mängelmeldung
Sowohl bei Übergabe als auch bei Rückgabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, das Bestandteil des Mietvertrags ist. Der Mieter ist verpflichtet, Mängel oder Schäden am Fahrzeug unverzüglich zu melden und im Übergabeprotokoll festzuhalten. Normale Abnutzung bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt von Beginn an sicher das alle Schäden am Fahrzeug im System als Beweisfoto hinterlegt ist. Der Mieter hat diese zu kontrollieren oder im Zweifelsfall diese selbst zu erstellen. Wenn keine Fotos vom Mieter erstellt werden, haftet die Vermieterin nicht für Unstimmigkeiten. Nicht gemeldete Schäden können nachträglich in Rechnung gestellt werden. - Rückgabe ausserhalb der Öffnungszeiten
wird das Fahrzeug ausserhalb der Öffnungszeiten zurückgebracht, haftet der Mieter bis zur tatsächlichen Entgegennahme durch die Vermieterin. - Tankregelung
Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist vollgetankt zurückzugeben. Der Mieter hat bei Rückgabe eine aktuelle Tankquittung vorzulegen. Erfolgt die Rückgabe mit unvollständigem Tankstand, wird der fehlende Treibstoff über ein internes Abrechnungssystem berechnet. In dieser Berechnung ist die Umtriebs Entschädigung bereits enthalten und kann vom Mieter jederzeit transparent eingefordert werden. - Formale Pflichten des Mieters bei Übergabe
Der Mietpreis sowie die Kaution sind im Voraus zu bezahlen. Bei der Übergabe sind ein gültiger Führerausweis sowie ein amtlicher Ausweis (ID oder Pass) vorzulegen. Mietverträge werden ausschliesslich an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vergeben. - Haftung des Vermieters bei Verzögerungen
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für verspätete Fahrzeugübergaben, sofern diese verursacht, werden durch:
- verspätete Rückgaben von Vormietern,
- unvorhersehbare Ereignisse oder Verzögerungen durch Dritte ohne direkten Zusammenhang mit dem Mietvertrag,
- höhere Gewalt oder nicht vermeidbare Umstände trotz gebotener Sorgfalt.
Nutzungsberechtigung
Das Fahrzeug darf ausschliesslich von der im Mietvertrag eingetragenen Person geführt werden. Eine Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig. Fahrerlaubnis: Der Mieter bestätigt, über die zum Führen der jeweiligen Fahrzeugkategorie erforderliche und gültige Fahrerlaubnis zu verfügen.
Meldung an Vermieterin bei Ereignissen
Bei Unfällen, Pannen, Schäden etc. ist unverzüglich die Vermieterin zu informieren. Es muss in jedem Fall ein Polizeirapport veranlasst werden. Das Unfallprotokoll muss in jedem Fall ausgefüllt und bei Fahrzeugrückgabe dem Vermieter sofort übergeben werden. Wählt der Mieter einen anderen Pannendienst als den von uns angegebenen, so gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten des Mieters.
Bussgelder und Gebühren
Der Mieter haftet vollumfänglich für allfällige Bussgelder und/oder Gebühren (wie z.B. Kraftstoffgebühren, Mautgebühren-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren und sonstige Strafgebühren). Zusätzlich wird pro Ereignis eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 erhoben
Persönliche Gegenstände des Mieters
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für persönliche Gegenstände und Wertsachen des Mieters (z.B. bei Diebstahl oder Beschädigung). Der Mieter hat selbst für eine adäquate Versicherung zu sorgen.
Fahrzeugreinigung und Haustiere
Die Fahrzeuge müssen im Innenraum wie auch in der Fahrerkabine besenrein zurückgebracht werden. Brückenfahrzeuge müssen nach dem Gebrauch durch den Mieter innen sowie aussen gereinigt zurückgebracht werden. Es ist darauf zu achten, dass die Ladefläche sauber mit dem Besen gereinigt oder falls nötig mit Wasser abgespritzt wird (vor allem beim Transport von Beton). Das Mitführen von Haustieren ist gestattet, jedoch dürfen die Haustiere nicht auf die Polster. Sollten die Polster voller Tierhaare oder Flecken sein, müssen diese durch den Mieter vor der Rückgabe gereinigt werden. Für Schäden an Haustieren übernimmt der Vermieter keine Haftung. Bei einer ausserordentlich starken Verschmutzung, zum Beispiel der Polster, Kabine, Laderaum oder Brücke, verrechnen wir die Arbeiten zusätzlich nach Aufwand.
Fahrzeugausfall während Mietdauer
Bei Pannen ist sofort der Vermieter zu informieren. Der Pannenservice und/oder Abschleppservice wird direkt durch die Versicherung des Vermieters organisiert. Kosten für Pannen- und/oder Abschleppservice, welche nicht durch die Versicherung organisiert und getragen werden, sind vollumfänglich vom Mieter zu tragen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet einen Ersatzwagen zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter haftet nicht für dem Mieter und den Insassen entstandene Schäden und Aufwendungen jeglicher Art. Der Mieter hat kein Anrecht auf Mietreduktion. Eine Garantie für eine Reparatur wird durch den Vermieter nicht übernommen.
Reparaturen technischer Defekte
Der Mieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig Reparaturen am Fahrzeug vorzunehmen. Allfällige Mängel sind der Vermieterin umgehend zu melden. Der Mieter ist verpflichtet, den Wagen vor Vertragsbeginn zu prüfen. Bei Stillschweigen wird eine ordnungsgemässe Übergabe angenommen. Sämtliche Reparaturen sind grundsätzlich durch eine durch die Vermieterin bestimmte Werkstatt auszuführen. Bei Gefahr durch Verzug ist der Mieter berechtigt die Reparatur auch anderweitig durchzuführen.
Prüfintervalle
Der Mieter verpflichtet sich, Öl- und Kühlerwasserstände, Reifen und Beleuchtung regelmässig zu prüfen und bei Notwendigkeit in Ordnung zu bringen. Regelmässig heisst, alle 2’000 km. Der Vermieter vergütet belegte Aufwendungen bis CHF 100.00. Bei Aufleuchten von Warnleuchten (wie z.B. der Ölleuchte oder der Kühlerwasserleuchte) muss die Weiterfahrt unverzüglich gestoppt und das Fahrzeug in Ordnung gebracht werden. Bei Nachfüllung von Motoröl ist ausschliesslich 1 Liter Öl und nur die Vorgaben vom Fahrzeughersteller zu verwenden. Für Schäden durch falsche Ölverwendung haftet der Mieter vollumfänglich. Rotes und blaues Kühlerwasser darf nicht gemischt werden. Meldet der Bordcomputer einen niedrigen AdBlue-Stand, muss dies bei der nächstgelegenen Möglichkeit wieder aufgefüllt werden. Wird AdBlue nicht nachgefüllt, fällt der Motor ins Notlaufprogramm. Die maximale zu erreichende Geschwindigkeit beläuft sich auf ungefähr 10km/h.
Transportgüter und Transportvorschriften
Der Mieter ist für die Einhaltung aller transportrelevanten Vorschriften verantwortlich. Dazu zählen insbesondere die zulässige Nutzlast, Dachlast sowie Anhängelast gemäss Fahrzeugausweis. Eine Transportgüterversicherung ist nicht im Mietpreis enthalten und wird vom Vermieter nicht angeboten. Sofern eine solche Versicherung gewünscht ist, liegt der Abschluss in der Verantwortung des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für Transportschäden oder deren Folgekosten.
Auslandfahrten und Einhaltung von Vorschriften
Ohne schriftliche Einverständnis der Vermieterin ist es für den Mieter untersagt mit dem Mietobjekt ins Ausland zu fahren. Eine anderweitige Anordnung durch die Vermieterin bleibt jederzeit vorbehalten. Ohne diese Zustimmung besteht kein Versicherungsschutz. Der Mieter ist bei Auslandfahrten eigenverantwortlich für die Einhaltung sämtlicher länderspezifischer Vorschriften (z. B. Mautpflichten, Vignetten, Umweltplaketten, CH-Kleber, Warnwestenpflicht, Alkoholtester, geeignete Bereifung etc.). Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Mieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die Nichteinhaltung dieser Vorschriften.
Unfälle
Nach einem Unfall, Diebstahl oder sonstigem Schadenereignis ist unverzüglich die zuständige Polizeistelle sowie die Vermieterin zu informieren. Ein Polizeibericht ist in jedem Fall erstellen zu lassen – auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges oder der Fahrzeugschlüssel ist ein Polizeibericht sowie ein Bericht über den Hergang innerhalb von 24 Stunden bei der Vermieterin einzureichen. Unterbleibt dies, entfällt der Versicherungsschutz durch eine allfällige Vollkaskoversicherung. Gegnerische Ansprüche dürfen vom Mieter nicht anerkannt werden. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin zur Einsicht in sämtlichen relevanten Akten bei den zuständigen Behörden.
Schäden und Pannen
Bei selbstverschuldeten Pannen und Schäden (z. B. Reifenschäden, Verlust oder Defekt der Schlüssel, Falschbetankung, entladene Batterie etc.) trägt der Mieter die vollen Kosten. Zusätzlich wird im Schadensfall eine Bearbeitungspauschale von CHF 250.00 erhoben. Reparaturen über CHF 100.00 sowie Mängel, die nicht vom Mieter selbst zu beheben sind, müssen umgehend der Vermieterin gemeldet werden. Weisungen der Vermieterin sind einzuhalten. Da die Fahrzeuge in der Regel unter Werksgarantie stehen, ist eine Vertragswerkstatt aufzusuchen. Reparaturen in Eigenregie sind untersagt. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln und Reparaturen (z. B. Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorab eine Kostengutsprache der Vermieterin erforderlich. Nur nachweislich autorisierte und belegte Auslagen werden dem Mieter erstattet, sofern diese nicht durch dessen Verschulden verursacht wurden.
- Bei Reifenschäden trägt der Mieter die volle Verantwortung für Reparatur oder Ersatz. Sind die Reifen bereits abgenutzt, aber noch verkehrstauglich, müssen im Falle eines Schadens beide Reifen derselben Achse ersetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, gleichwertige Reifen zu organisieren. Auf Wunsch kann ein Pannenservice durch die Vermieterin organisiert werden, dessen Kosten vollständig dem Mieter belastet werden.
Haftung des Mieters
Lehnt der Mieter die Vereinbarung einer Haftbeschränkung ab, so ist er für alle Schäden am Mietfahrzeug sowie für den Verlust des Mietfahrzeugs verantwortlich. Er haftet verschuldensunabhängig bis zur vollen Höhe des Fahrzeugwertes. Der Mieter haftet ausnahmslos für alle Schäden am und im Fahrzeug, sowie für alle Schäden am Zubehör, welche nicht im Protokoll bei Übernahme des Fahrzeugs aufgeführt sind. Der Mieter haftet uneingeschränkt für Schäden aus unsachgemässer/grobfahrlässiger Benutzung, sowie daraus resultierende Folgeschäden, insbesondere bei Falschbetankung, Überladung oder Missachtung der Fahrzeughöhe. Auch bei Schäden durch unsachgemässe Bedienung, haftet der Mieter vollumfänglich.
- Bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten hat sich der Mieter dessen Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber der Vermieterin für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig. Eine Inanspruchnahme des Dritten durch die Vermieterin bleibt vorbehalten, lässt jedoch die Haftung des Mieters unberührt.
Umfang der Schadenersatzpflicht
Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden die Kosten eines Gutachtens und eine Bearbeitungspauschale von CHF 250.00. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadensbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung als Basis der Schadensregulierung gelten. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadensfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter vereinbarten pauschalen Tagesansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von drei Wochen pauschal in Rechnung gestellt. Wird das Fahrzeug aussehalb der Geschäftszeiten zurückgebracht, so haftet der Mieter, bis die Vermieterin das Fahrzeug entgegengenommen hat.
Verbotene Nutzung und Ausschluss der Versicherungsdeckung
Die nachfolgenden Verwendungen des Mietfahrzeugs sind ausdrücklich untersagt. Für sämtliche daraus resultierenden Schäden haftet der Mieter uneingeschränkt. Eine Versicherungsdeckung besteht in diesen Fällen nicht.
Untersagte Verwendungen:
- Fahrten ins Ausland ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters;
- Fahrten in Nicht-EU-Länder sowie in Krisen- oder Kriegsgebiete;
- Schäden durch Unruhe aller Art und kriegerischen Ereignissen.
- Fahrten ohne erforderliche Bewilligungen (z. B. Fahrten ohne gültigen Führerschein, Lernfahrten, Abschleppfahrten);
- Unter Angaben falscher Personalien;
- Überlassen des Fahrzeugs an unberechtigte oder nicht über einen gültigen Führerausweis verfügende Dritte, auch an Familienangehörige oder Bekannte, ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters;
- Entgeltliche oder gewerbliche Personen- oder Warentransporte aller Art;
- Schädigung infolge Geschwindigkeitsüberschreitung und fahrlässigem Verhalten
- Teilnahme an Rennen, Motorsportveranstaltungen, Geländefahrten oder ähnlichen Einsätzen;
- Für Fahrten ausserhalb der öffentlichen Strassen
- Transport von verbotenen oder gefährlichen Gütern;
- Unsachgemässe oder grobfahrlässige Nutzung des Fahrzeugs, insbesondere:
- Falschbetankung,
- unsachgemässer Gebrauch von Schneeketten, Ski- oder Gepäckträgern,
- unachtsame oder falsche Beladung bzw. fehlende Ladesicherung,
- Überladung,
- unsorgfältige Handhabung innen oder aussen,
- falsche Bedienung, welche zu Schäden am Motor, Kupplung, Getriebe, Aufhängung oder Reifen führt,
- nicht ordnungsgemässe Wartung während des Mietverhältnisses (z. B. zu tiefes Ölniveau),
- Nichtbeachtung der maximalen Höhe oder Breite des Fahrzeugs (z. B. Tunnels, Brückendurchfahrten, Einfahrten),
- unsachgemässes Ausschalten elektrischer Verbraucher (z. B. Licht, Radio, Innenbeleuchtung, Hebebühnenknopf).
- Fahrten unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen;
- Nichtbefolgung gesetzlicher Vorschriften (Geschwindigkeits- und Abstandsvorschriften, Zoll- und Einfuhrbestimmungen etc.);
- Rauchen im Fahrzeug: Bei Missachtung wird eine komplette Innenreinigung sowie ein pauschaler Minderwert von CHF 500.00 in Rechnung gestellt;
- Selbständige Reparaturen oder Eingriffe am Fahrzeug, an der Ausstattung oder am Zubehör;
- Zur Weitervermietung;
- Nicht ordnungsgemässe Rückgabe des Fahrzeugs (z. B. nicht abgeschlossen, Abstellen an nicht vereinbarten Orten, Schäden auf dem Parkareal).
Versicherungsschutz entfällt in allen Fällen unsachgemässer oder grobfahrlässiger Benutzung sowie bei Verletzung der im Vertrag und den AGB aufgeführten Pflichten.
Versicherung
Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von CHF 100 Mio. Der Mieter haftet für jede Beschädigung sowie für den Verlust oder Diebstahl des Wagens unbeschränkt. Vorbehältlich anderer schriftlicher Abmachung besteht weder eine Kasko- noch eine Insassenversicherung. Der Mieter haftet vollumfänglich für allfällige Rechtsnachteile wie Regress von Versicherung oder aufgrund von Fahrlässigkeit. Nicht versicherte Schäden sind vom Mieter vollumfänglich zu tragen. Durch Abschluss einer geeigneten Versicherung kann der Mieter seine Haftung gegenüber der Vermieterin beschränken. Vorbehalten bleiben die vorgenannten Fälle von Ausschluss, Wegfall oder Reduktion der Versicherungsdeckung.
- Für das Mietfahrzeug gilt der im Mietvertrag vereinbarte Selbstbehalt bei Vollkasko.
- Der Selbstbehalt für Schäden aus der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung beträgt CHF 2’000.00.
Haftung im Rahmen der Selbstbehalte für Schäden, die durch die Vollkaskoversicherung gedeckt sind, haftet der Mieter jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbehalte.
Besondere Selbstbehaltsregelungen:
Unabhängig von einer allfälligen Versicherung sind folgende Selbstbehalte durch den Mieter in jedem Schadenfall zwingend zu tragen:
- CHF 2’000.– pro Schadenfall bei Wagenpannen im Ausland
- CHF 2’000.– pro Schadenfall bei Haftpflichtschäden, Elementar-, Wild- und Glasschäden (inklusive Bonusverlust)
- CHF 2’000.– bei Diebstahl des Mietfahrzeugs innerhalb der Schweiz, Deutschland oder Österreich
- CHF 5’000.– bei Diebstahl des Mietfahrzeugs ausserhalb von Schweiz, Deutschland oder Österreich (auch bei Abschluss einer Kaskoversicherung)
Bedingungen vom Eigentümer der Fahrzeuge
- Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag zwecks Refinanzierung an Raiffeisen, abtritt. Das unter diesem Mietvertrag gemietete Mietobjekt ist leasingfinanziert und befindet sich im ausschliesslichen Eigentum der refinanzierenden Leasinggesellschaft, also der Raiffeisen. Allfällige Änderungen oder Verlängerungen des Mietvertrages zwischen Vermieter und Mieter bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Raiffeisen. Bis auf weiteres gilt die Zustimmung der Raiffeisen als gegeben.
- Raiffeisen ist als Eigentümerin im Rahmen des Leasingvertrags allein über das Mietobjekt verfügungsberechtigt.
- Raiffeisen ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, das Mietobjekt durch Stempel oder auf ähnliche Weise als ihr Eigentum zu kennzeichnen. Der Mieter verpflichtet sich gegebenenfalls, während der ganzen Mietdauer den Stempelaufdruck bzw. die anderen Merkmale, die der Identifizierung des Mietobjektes dienen, gut lesbar zu erhalten.
- Das Mietobjekt wird weder Zugehör noch Bestandteil des Gebäudes, in welchem es installiert ist. Raiffeisen kann ihr Eigentum jederzeit nach Ihrem Ermessen gegenüber Dritten notifizieren.
- Der Mieter ist verpflichtet, eine drohende oder durchgeführte Pfändung, Retention, Requisition, Verarrestierung oder Beschlagnahme des Mietobjekts oder eine allfällige Konkurseröffnung über ihn umgehend mit eingeschriebenem Brief dem Vermieter und Raiffeisen zu melden und das zuständige Betreibungsamt, Konkursamt oder die Strafuntersuchungsbehörde sowie andere zuständige Behörden in der Schweiz oder im Ausland auf das Eigentum der Raiffeisen am Mietobjekt hinzuweisen. Der Mieter trägt alle Kosten, die Raiffeisen bei der Geltendmachung ihres Eigentums am Mietobjekt entstehen, soweit er nicht nachweist, dass ihn kein
Verschulden trifft.
Ortungs- und Überwachungssysteme
Die Vermieterin ist berechtigt, in den Mietfahrzeugen Ortungs- und Telematiksysteme (z. B. GPS) zu installieren und zu betreiben. Diese dienen insbesondere dem Schutz vor Diebstahl, der Wiederauffindung von Fahrzeugen, der Überwachung der vertragsgemässen Nutzung sowie der Sicherstellung von Ansprüchen der Vermieterin. Der Mieter erklärt sich mit der Erfassung, Speicherung und Nutzung entsprechender Fahrzeug- und Standortdaten einverstanden. Manipulation oder Deaktivierung der Systeme ist untersagt und berechtigt die Vermieterin zum sofortigen Vertragsrücktritt sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz. Darüber hinaus behält sich die Vermieterin vor, ihre Geschäftsräumlichkeiten und Abstellflächen durch Videoüberwachung zu sichern. Die Aufzeichnungen dienen ausschliesslich Sicherheits- und Beweiszwecken und können im Bedarfsfall an zuständige Behörden weitergegeben werden.
Bonitätsprüfung
Der Vermieter ist berechtigt, vor sowie während des Mietverhältnisses die Bonität und Zahlungsfähigkeit des Mieters zu prüfen. Hierfür können Auskünfte bei anerkannten Wirtschaftsauskunfteien, öffentlichen Stellen oder Dritten eingeholt werden. Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine Daten zu diesem Zweck verarbeitet werden. Bei negativer Bonitätsprüfung oder erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit kann der Vermieter den Abschluss oder die Fortführung des Mietvertrages verweigern oder von zusätzlichen Sicherheiten (z. B. höhere Kaution, Vorauszahlung) abhängig machen.
Umtriebs Entschädigungen
Für allfällige Umtriebe wird folgender Aufwand durch die Vermieterin verrechnet:
- Mahnung CHF 20.00, 2. Mahnung und weitere Mahnungen: je CHF 20.00;
- Adressennachforschung CHF 40.00, CHF 80.00 oder CHF 120, in komplizierten Fällen nach Aufwand.
- Pro Betreibungsschritt CHF 200.00;
- Verzugszins 10% ab Mietende;
- Verkehrsbusse (Kleiner Aufwand) CHF 30.00;
- Bussgelder/Strafgebühren CHF 50.00;
- Schadenbearbeitung CHF 250.00;
- Rauchen CHF 500.00;
- Überbrücken der Batterie CHF 100.00;
- Reinigung je nach verschmutzungsgrad CHF 40.00, CHF 120.00 oder CHF 250.00, Spezialreinigungen je nach Aufwand;
- Nicht tanken wird mit CHF 2.50 pro Liter verrechnet, Ablesung bei Tankanzeige (durch Striche). Kein Strich wird mit einem Tankstrich gleichgestellt. Striche werden mit einem zusätzlichen Strich addiert;
- Zusätzliche Km werden mit CHF 0.80 pro Km verrechnet;
Haftungsausschluss
Jede Haftung des Vermieters für sich und die von ihm eingesetzten Hilfspersonen gegenüber dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrern für jede Art von vertraglichen und/oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich weggebunden, einschliesslich der Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges, verpasste Anschlüsse und Gelegenheiten zum Geschäftsabschluss etc.
Schlussbestimmungen
Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Jegliche Änderung und/oder Ergänzung des Mietvertrages und/oder der vorliegenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Auf den Mietvertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Vermieterin.